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23.07.2026
17:30 Uhr
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Ein Verein verweigert einem Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen – der BGH sieht darin einen Mangel mit Sprengkraft für gefasste Beschlüsse.

Der Vorstand eines Vereins bestimmt im Normalfall den Ablauf und die Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung. Bei entscheidenden Fragen können gegensätzliche Meinungen aufeinandertreffen. Wer die Adressen der Mitglieder hat, bestimmt darüber, welche Argumente bereits vor einer Versammlung bei ihnen ankommen. Genau daran entzündete sich ein Streit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich entscheiden musste: Darf ein Mitglied zur Darstellung seiner Ansicht in der Mitgliederversammlung die Mitteilung sämtlicher E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder verlangen?
Die Antwort verzahnt drei sonst getrennte Fragen, die der BGH in diesem Fall zusammenführt: das mitgliedschaftliche Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, die Reichweite der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Relevanz formeller Verfahrensfehler für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Erst aus diesem Zusammenspiel ergibt sich, welche Voraussetzungen gelten – und was ein Verstoß für den Verein bedeutet.
Für den Verein steht damit mehr auf dem Spiel als eine Adressliste – nämlich die Frage, ob die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung Bestand haben. Wie der BGH diese Frage beantwortet und wo er die Grenze zwischen berechtigtem Interesse und Datenschutz zieht, entscheidet darüber, wie viel Kontrolle ein Vorstand über die interne Willensbildung behalten darf.